Notrufe richtig absetzen

Wo kann ich überhaupt einen Notruf absetzen?

Einen Notruf können Sie unter der Nummer 112 (Feuerwehr & Rettungsdienst) oder 110 (Polizei) absetzen. Diese Nummer können Sie ohne Vorwahl aus dem Fest- oder Handynetz wählen. Sie werden dann automatisch mit der nächstliegenden Rettungsleitstelle verbunden.

Zögern Sie nie, den Notarzt- bzw. Rettungswagen zu rufen, der Anruf ist immer kostenlos und bei Handys auch ohne die Eingabe einer PIN-Nummer möglich.

Hinweis: seit Juli 2009 sind Notrufe mit dem Handy nur mit eingelegter und betriebsbereiter Betreiberkarte (SIM-Karte) möglich.

Bitte beachten Sie bei Ihrem Anruf die sogenannten fünf „W-Fragen“

Welche das sind und worauf Sie achten sollten zeigen wir Ihnen hier.

Wo ist es passiert? 

Ort, Stadtteil, Straße, Hausnummer und ergänzende Angaben. Sie sind am Unfallort fremd? Fragen sie Ortsansässige/Passanten und bitten um Hilfe bei der Ortsbestimmung. Hier gilt: Je genauer die Ortsangabe, desto weniger Zeit verbringen die Einsatzkräfte mit dem Suchen nach der Einsatzstelle.

Was ist passiert?

Beschreiben Sie das Ereignis bitte in kurzen aussagekräftigen Stichworten, z.B. Verkehrsunfall, bewusstlose Person, Sturz von einer Leiter, Feuer, Explosion etc

Wie viele Verletzte?
Bitte teilen Sie möglichst genau die Anzahl der Verletzten/Erkrankten mit, bei größeren Unfällen reicht eine wohl überlegte Schätzung aus. Bitte über- oder untertreiben Sie nicht.

Sollten Kinder betroffen sind teilen Sie bitte auch das Alter mit.

Welche Art der Verletzung/Erkrankung?
Beschreiben Sie nach Ihrer Beobachtung die Schwere der Verletzung - z.B. atmet nicht, hat sich am ganzen Körper verbrüht, Stromschlag, Sturz mit Bein- oder Armbruch, der Knochen durchsticht die Haut.

Warten auf Rückfragen?

Wichtig, bleiben Sie in der Leitung bis der Disponent der Leitstelle keine weiteren Fragen mehr an Sie hat und hinterlassen Sie Ihren Namen und eine Rückrufnummer.

Danach erwarten Sie die Einsatzkräfte zwecks gezielter Einweisung.

Bitte bedenken Sie, dass jede ungenaue oder fehlende Angabe zu einer erheblichen Zeitverzögerung führen kann, die im Einzelfall lebenswichtige Minuten verstreichen lässt.

Der Missbrauch des Notrufes ist kein Kavaliersdelikt, und wird nach §145 des Strafgesetzbuches bestraft.

Hier der Auszug aus dem Strafgesetzbuch:

§ 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1.Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder

2.vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1.die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder

2.die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

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